Einkommensteuer­tabellen

Hier finden Sie übersichtliche Einkommen­steuer­tabellen für die Jahre 2024, 2023, 2022, 2021, ..., 2011 im PDF-Format.

Die Tabellen sind sortiert nach Steuer­jahr und Art der Steuer­tabelle (Grund­tabelle oder Splitting­tabelle).

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Jede Einkommen­steuer­tabelle finden Sie in mehreren Varianten für verschiedene Einkommens­spannen, sowie mit bzw. ohne Soli­daritäts­zuschlag und Kirchen­steuer.

Alternativ können Sie mit unserem Tool zur Erstellung von Einkommen­steuer­tabellen eine für Ihre Zwecke passende Steuer­tabelle erzeugen. Dabei kann das Steuer­jahr von 2010 bis 2024 gewählt werden.

Das Tool erzeugt eine Einkommen­steuer­tabelle im PDF-Format. Diese können Sie gerne down­loaden und auf Ihrem Rechner speichern.

Unsere fertigen Einkommen­steuer­tabellen (eben­falls PDFs), erstellt nach den Berechnungs­vorschriften des Bundes­ministeriums für Finanzen, finden Sie hier:

In den Tabellen wird dem zu ver­steu­ern­den Einkommen jeweils die tarif­liche Einkommen­steuer nach § 32a des deut­schen Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) zugeordnet. Klicken Sie hier für eine detaillierte formel­mäßige Beschreibung der Einkommen­steuer-Berechnung.

Einige Tabellen enthalten zusätzlich den Soli­dari­täts­zuschlag in Höhe von 5,5 % und die Kirchen­steuer von 8 % bzw. 9 %.

Unterschieden werden die Einkommen­steuer­tabellen nach Grund­tabelle und Splitting­tabelle.

Die Grundtabelle gilt für allein­stehende Steuer­zahler sowie für verhei­ratete bzw. verpart­nerte Personen, die sich für Einzel­veran­lagung (§ 26a EStG) entscheiden.

Die Splitting­tabelle wird für ver­hei­ratete sowie verpart­nerte Steuer­zahler mit Zusammen­veran­lagung (§ 26b EStG) angewandt. Auch Verwitwete können im Jahr des Todes Ihres Partners und ein letztes Mal im Folge­jahr den Splitting­tarif anwenden (§ 32a, Absatz 6 EStG). Ebenso haben Geschiedene im Scheidungs­jahr noch die Mög­lich­keit sich zusammen veranlagen zu lassen und damit vom günsti­geren Splitting­tarif zu profi­tieren. Dies wird auch als Sonder­splitting im Trennungs­jahr bezeichnet.

In der Regel führt dieses sogenannte Ehegatten­splitting zu Steuer­vorteilen gegenüber der Einzel­veran­lagung. Dabei gilt, je höher die Einkommens­differenz und je höher der Steuer­satz, desto größer ist der finan­zielle Vorteil des Splittings. Verdienen beide Partner genauso viel, hat das Splitting­verfahren keinen Vorteil mehr.

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