Einkommensteuertabelle 2019

Sie suchen eine Einkommensteuer­tabelle für das Jahr 2019? Auf dieser Seite haben wir Grund­tabellen und Splitting­tabellen in mehreren Ausführungen.

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Darüber hinaus finden Sie hier auch ein Tool zur Erstellung individueller Einkommen­steuer­tabellen, mit dem Sie eine Tabelle nach Ihren Wünschen erzeugen können.

Jede Einkommen­steuer­tabelle für das Jahr 2019 können Sie online öffnen und auch als PDF auf Ihrem Computer speichern.

In den Tabellen wird jedem zu ver­steu­ern­den Einkommen die tarif­liche Einkommen­steuer zugeordnet. Die gesetz­liche Grund­lage hierzu findet man in § 32a des Einkommen­steuer­gesetzes.

Zudem enthalten mehrere unserer Einkommen­steuer­tabellen auch den Soli­da­ritäts­zuschlag und die Kirchen­steuer.

Alle Grundtabellen und Splitting­tabellen für 2019 sind auf dem aktuellen Stand und wurden nach den Berechnungs­vorschriften des Bundes­ministeriums für Finanzen erstellt.

Falls Sie keine ausführ­liche Steuer­tabelle benötigen, sondern nur ein paar Werte, dann können Sie dafür auch unseren Einkommensteuerrechner verwenden und darin einfach das Steuer­jahr auf 2019 stellen.

Welche Einkommensteuer­tabelle brauche ich für meine Steuer?

Die Grundtabelle enthält die Einkommen­steuer für Einzel­veranlagung. Die Tabelle gilt entsprechend für ledige Steuer­pflichtige sowie für Ehe­gatten oder einge­tra­gene Lebens­partner, die sich für eine getrennte Veran­la­gung zur Einkommen­steuer entscheiden.

In der Regel ist es so, dass die gemeinsame Veran­lagung zur Einkommensteuer günstiger ist. Dennoch können sich Ehe­partner auch entscheiden Ihre Einkommen­steuer­erklärung getrennt abzu­geben und werden dann wie Singles nach der Grund­tabelle besteuert.

Manchmal ergeben sich aus einer getrennten Veran­lagung auch finan­zielle Vor­teile. Wenn beispiels­weise beide Partner steuer­freie Neben­ein­künfte haben oder ein Partner eine Abfindung bekommt, lohnt es sich beide Alter­nativen der Veran­lagung zu vergleichen.

Die Splittingtabelle wird bei Zusammen­veranlagung angewandt. Diese Tabelle gilt entspre­chend für Ehe­gatten bzw. einge­tra­gene Lebens­partner, die nur eine gemein­same Steuer­erklärung abgeben. Diese Veran­lagung wird gerne gewählt, da sie in der Regel Steuer­vorteile mit sich bringt.

Die Splittingtabelle kann auch für verwitwete Steuer­pflichtige zur Anwendung kommen. In diesem Fall gilt, dass noch bis zu dem Kalender­jahr, das dem Jahr des Todes des Partners folgt, der meist günstigere Splitting­tarif angewendet werden darf.

Bei getrennt lebenden Partnern sowie Geschie­denen kann die Splitting­tabelle im Jahr der Trennung eben­falls noch ein letztes Mal zur Berech­nung der Einkommen­steuer zugrunde gelegt werden.

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