Splittingtabelle 2026

Hier finden Sie verschiedene Versionen (ausführlich bis kompakt) von Splittingtabellen für 2026.

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Die Tabellen stellen die Einkommen­steuer dar, die bei gemein­samer Veranlagung von Ehe­paaren oder einge­tragenen Lebenspartnern anfällt.

Neben den Steuerbeträgen enthalten mehrere der Splittingtabellen 2026 auch Angaben zur Höhe des Soli­daritäts­zuschlags sowie der Kirchensteuer.

Sollten Sie ledig­lich den Steuer­betrag für eine bestimmte Einkommens­höhe berechnen wollen, können Sie anstelle einer kompletten Tabelle auch unseren Einkommen­steuer­rechner nutzen.

Die Berechnung der Einkommensteuer für 2026 erfolgt nach dem Splittingverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26b und 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In den hier bereit­gestellten Steuer­tabellen wurde die zu zahlende Einkommen­steuer in Abstufungen von einem Euro berechnet.

Zudem stellen wir Ihnen zwei weitere Tabellen zur Verfügung, die alle Werte in 100-Euro- bzw. 1000-Euro-Schritten zusammen­fassen, um einen schnellen Überblick zu ermöglichen.

Falls keine der vorhandenen Splitting­tabellen 2026 Ihren Anfor­derungen ent­spricht, steht Ihnen unser Einkommen­steuer­tabellen-Tool zur Verfügung. Mit diesem können Sie eine eigene Tabelle erstellen und Parameter wie Einkommens­bereich, Berechnungs­intervalle, Kirchen­steuer oder Soli­daritäts­zuschlag individuell anpassen.

Prinzip des Splittingverfahrens

Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner addiert und das Ergebnis anschließend halbiert. Auf diesen halbierten Wert wird die Einkommen­steuer gemäß § 32a EStG berechnet und das Ergebnis im Anschluss verdoppelt.

Durch diese Art der Berechnung fällt die Steuer­last oft geringer aus als bei der Einzel­ver­anlagung, wodurch das Splitting­verfahren in vielen Fällen einen finan­ziellen Vorteil bietet.

Eine ganz ausführliche Beschreibung des Verfahrens finden Sie auch in unseren Einkommensteuer-Formeln 2026.

Wer kann die Splittingtabelle nutzen?

Das Splittingverfahren steht Ehepaaren und einge­tra­genen Lebens­partner­schaften zur Verfügung, die sich für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden.

Verwitwete Personen können bis zum Jahr nach dem Todes­jahr des Partners noch die Splittingtabelle anwenden.

Sollte eine Ehe oder Lebens­partner­schaft enden, können beide Partner im Trennungs­jahr eben­falls noch von der Splitting­tabelle profitieren. Danach erfolgt die Besteuerung nur noch individuell.

Je größer der Gehalts­unter­schied zwischen beiden Partnern ist, desto vorteil­hafter wirkt sich das Splitting­verfahren aus. Besonders wenn ein Partner über ein hohes Einkommen verfügt und der andere wenig oder gar nichts verdient, führt die gemeinsame Veranlagung in der Regel zu einer erheblichen Steuerersparnis.

Für Einzelpersonen sowie für Paare, die sich für eine Einzel­ver­an­lagung entscheiden, gilt die Grundtabelle 2026. Die entsprechenden Steuer­übersichten stehen eben­falls als Download zur Verfügung.

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