Splittingtabelle 2024

Sie suchen eine Splittingtabelle für 2024? Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Splitting­tabellen in unter­schied­lichen Varianten zur Verfügung.

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Alle Tabellen ent­halten die Einkommen­steuer, die auf das gemein­same zu ver­steuernde Ein­kommen zusammen ver­an­lagter Per­sonen ent­fällt.

Jede Splitting­tabelle 2024 gilt entsprechend für Ehe­gatten sowie einge­tra­gene Lebens­partner, die sich für die in der Regel günsti­gere Zusammen­ver­an­lagung zur Einkommen­steuer entscheiden.

In den nach­folgend aufge­führten Steuer­tabellen wurde die Einkommen­steuer für 2024 auf Grund­lage des Inflations­ausgleichs­gesetzes ermittelt, das am 13.12.2022 verkündet wurde.

Unsere Splittingtabellen: 5 Varianten von ausführlich bis kompakt

Die oben genannten Splitting­tabellen ent­halten die Ein­kommen­steuer, die aus dem zu ver­steuernden Einkommen in 1-Euro-Schritten nach dem Splitting­ver­fahren (siehe Einkommensteuer-Formeln 2024) berechnet wurde.

Zusätzlich finden Sie hier weitere Tabellen in 100-Euro- bzw. 1000-Euro-Schritten, die einen gröberen Über­blick über die Höhe Einkommen­steuer im Jahr 2024, den zuge­hö­rigen Solida­ritäts­zuschlag sowie die Kirchen­steuer geben.

Ist für Sie keine passende Splitting­tabelle 2024 unter den hier aufge­führten dabei? Dann nutzen Sie gerne unser Tool zur Erzeu­gung von Grund­tabellen sowie Splitting­tabellen und erstellen eine indi­vi­duelle Tabelle, die zu Ihren Zwecken passt.

Splitting­tarif: Berechnung der Einkommen­steuer in den Splitting­tabellen

Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehe­gatten bzw. einge­tra­gener Lebens­partner zusammen­gerechnet und im Anschluss durch zwei geteilt. Passend zu dem so berech­neten mitt­leren Einkommen wird die unter § 32a EStG beschrie­bene tarif­liche Einkommen­steuer ermittelt und wieder mit zwei multi­pliziert.

Das exakte Vorgehen bei der Berechnung nach Splitting­tarif mit allen zuge­hörigen Formeln können Sie auch hier nach­lesen: Einkommensteuer-Formeln 2024.

Dieses Verfahren führt in den meisten Fällen auf­grund der Steuer­pro­gression dazu, dass bei Zusammen­ver­an­lagung entsprechend der Splitting­tabelle weniger Einkommen­steuer fällig wird als bei einer Einzel­ver­an­lagung beider Partner.

Vom Splittingtarif können neben Ehegatten und einge­tra­genen Lebens­partnern auch Geschie­dene sowie getrennt­lebende Steuer­pflich­tige im Jahr der Trennung profitieren.

Darüber hinaus haben Verwit­wete noch bis zu dem Kalender­jahr, das dem Todes­jahr ihres Partners folgt, die Mög­lich­keit den Splitting­tarif bei der Einkommen­steuer­berech­nung anzuwenden.

Hinweis: Je größer der Unter­schied im Gehalt der beiden Partner ist, desto höher ist der steuer­liche Vor­teil einer gemein­samen Veranlagung. Hat ein Partner gar kein Einkommen und der andere Partner ein sehr hohes, dann ist die steuer­liche Zusammen­ver­an­lagung nach dem Splitting­tarif in Bezug auf die zu zahlende Einkommen­steuer beson­ders vorteil­haft.

Für Alleinstehende sowie für Ehe­gatten und Lebens­partner, die die Einzel­veran­lagung wählen, gilt der Grund­tarif. Unsere Grund­tabellen für das Jahr 2024 finden Sie hier: Grundtabellen 2024.

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