Sie suchen eine Grundtabelle für das Jahr 2020? Hier find Sie Grundtabellen mit der berechneten Einkommensteuer in mehreren Varianten.
Jede Grundtabelle enthält die in 2020 zum zu versteuernden Einkommen zugehörige Einkommensteuer. Diese wurde von uns nach den Vorschriften des im Dezember 2018 veröffentlichten Familienentlastungsgesetzes erstellt.
Die genaue Berechnung kann mit allen Details auf unserer Seite mit den Einkommensteuer-Formeln für 2020 nachgelesen werden.
Unsere Grundtabellen: 5 Varianten von ausführlich bis kompakt
Die drei oben aufgelisteten Grundtabellen ordnen in 1-Euro-Schritten jedem zu versteuernden Einkommen die entsprechende Steuer zu. Sie können diese PDF-Dateien online ansehen oder auch auf Ihrem Rechner zur weiteren Verwendung abspeichern.
Hierunter haben wir noch zwei weitere, eher kompakte Tabellen für Sie. Diese enthalten einen groben Überblick in 100-Euro-Schritten bzw. 1000-Euro-Schritten.
In jeder dieser Grundtabellen finden Sie die Höhe der Einkommensteuer nach dem Grundtarif in 2020, den zu zahlenden Solidaritätszuschlag und beide Varianten der in Deutschland üblichen Kirchensteuer von 8 % und 9 %.
Benötigen Sie auch Splittingtabellen für 2020, dann finden Sie diese hier: Einkommensteuer-Splittingtabellen 2020.
Für wen ist Grundtabelle anzuwenden?
Die Grundtabelle ist gültig für Ledige sowie für Ehepartner, die sich für eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26a EStG entscheiden. Letzteres ist jedoch seltener der Fall, da für die Mehrheit der Ehepaare die Zusammenveranlagung vorteilhafter ist.
Geschiedene sowie dauernd getrennt Lebende dürfen letztmalig im Jahr der Trennung die Splittingtabelle anwenden. Sobald Sie jedoch ein komplettes Jahr getrennt leben, gilt die Grundtabelle. Dieses Ehegattensplitting im Jahr der Trennung wird auch als Sondersplitting im Trennungsjahr bezeichnet.
Personen, die verwitwet sind, wird vom Finanzamt nach dem Tod des Partners noch eine Art Übergangsfrist gewährt. Erst ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr ist die Grundtabelle verpflichtend anzuwenden. Das heißt, der überlebende Ehepartner kann sowohl im Jahr des Todes als auch noch im darauf folgenden Jahr die gemeinsame Veranlagung nutzen.
Dieses Verfahren zur Verringerung der Steuerbelastung des übrig gebliebenen Partners wird auch als Witwensplitting bezeichnet (siehe § 32a, Abs. 6 EStG).