Hier finden Sie übersichtliche Einkommensteuertabellen für die Jahre 2024, 2023, 2022, 2021, ..., 2011 im PDF-Format.
Die Tabellen sind sortiert nach Steuerjahr und Art der Steuertabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle).
Jede Einkommensteuertabelle finden Sie in mehreren Varianten für verschiedene Einkommensspannen, sowie mit bzw. ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Alternativ können Sie mit unserem Tool zur Erstellung von Einkommensteuertabellen eine für Ihre Zwecke passende Steuertabelle erzeugen. Dabei kann das Steuerjahr von 2010 bis 2024 gewählt werden.
Das Tool erzeugt eine Einkommensteuertabelle im PDF-Format. Diese können Sie gerne downloaden und auf Ihrem Rechner speichern.
Unsere fertigen Einkommensteuertabellen (ebenfalls PDFs), erstellt nach den Berechnungsvorschriften des Bundesministeriums für Finanzen, finden Sie hier:
In den Tabellen wird dem zu versteuernden Einkommen jeweils die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeordnet. Klicken Sie hier für eine detaillierte formelmäßige Beschreibung der Einkommensteuer-Berechnung.
Einige Tabellen enthalten zusätzlich den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und die Kirchensteuer von 8 % bzw. 9 %.
Unterschieden werden die Einkommensteuertabellen nach Grundtabelle und Splittingtabelle.
Die Grundtabelle gilt für alleinstehende Steuerzahler sowie für verheiratete bzw. verpartnerte Personen, die sich für Einzelveranlagung (§ 26a EStG) entscheiden.
Die Splittingtabelle wird für verheiratete sowie verpartnerte Steuerzahler mit Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) angewandt. Auch Verwitwete können im Jahr des Todes Ihres Partners und ein letztes Mal im Folgejahr den Splittingtarif anwenden (§ 32a, Absatz 6 EStG). Ebenso haben Geschiedene im Scheidungsjahr noch die Möglichkeit sich zusammen veranlagen zu lassen und damit vom günstigeren Splittingtarif zu profitieren. Dies wird auch als Sondersplitting im Trennungsjahr bezeichnet.
In der Regel führt dieses sogenannte Ehegattensplitting zu Steuervorteilen gegenüber der Einzelveranlagung. Dabei gilt, je höher die Einkommensdifferenz und je höher der Steuersatz, desto größer ist der finanzielle Vorteil des Splittings. Verdienen beide Partner genauso viel, hat das Splittingverfahren keinen Vorteil mehr.