Grundtabelle 2022

Sie suchen eine Grund­tabelle für das Jahr 2022? Hier find Sie Grund­tabellen mit der berechneten Einkommen­steuer in mehreren Varianten.

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Jede Grund­tabelle enthält die in 2022 zum zu versteuernden Einkommen gehörige Einkommen­steuer. Diese wurde nach den Vor­schriften aus dem Steuer­entlastungs­gesetz 2022 erstellt, das am 27.05.2022 verkündet wurde.

Die genaue Berechnung kann mit allen Details auf unserer Seite mit den Einkommen­steuer-Formeln für 2022 nachgelesen werden.

Unsere Grundtabellen: 5 Varianten von ausführlich bis kompakt

Die drei oben aufge­listeten Grund­tabellen ordnen in 1-Euro-Schritten jedem zu versteuernden Einkommen die ent­spre­chende Steuer zu. Sie können diese PDF-Dateien online ansehen oder auch auf Ihrem Rechner zur weiteren Verwendung abspeichern.

Zusätzlich stellen wir Ihnen hier noch zwei weitere, eher kompakte Tabellen zur Verfügung. Diese enthalten einen groben Über­blick zur Einkommen­steuer in 100-Euro-Schritten bzw. 1000-Euro-Schritten.

In jeder dieser Grundtabellen finden Sie die Höhe der Einkommen­steuer nach dem Grund­tarif in 2022, den zu zahlenden Soli­daritäts­zuschlag und beide Varianten der in Deutsch­land üblichen Kirchen­steuer von 8 % und 9 %.

Haben Sie auch Interesse an Splitting­tabellen für 2022, dann finden Sie diese hier: Einkommen­steuer-Splitting­tabellen 2022.

Für wen ist Grundtabelle anzuwenden?

Die Grundtabelle ist gültig für Ledige sowie für Ehe­partner, die sich für eine Einzel­ver­an­la­gung zur Einkommen­steuer nach § 26a EStG entscheiden. Letzteres ist jedoch seltener der Fall, da für die Mehrheit der Ehepaare die Zusammenveranlagung vorteilhafter ist.

Geschie­dene sowie dauernd getrennt Lebende dürfen letzt­malig im Jahr der Trennung die Splitting­tabelle anwenden. Sobald Sie jedoch ein komplettes Jahr getrennt leben, gilt die Grund­tabelle. Dieses Ehegatten­splitting im Jahr der Trennung wird auch als Sonder­splitting im Trennungsjahr bezeichnet.

Personen, die ver­wit­wet sind, wird vom Finanz­amt nach dem Tod des Partners noch eine Art Übergangs­frist gewährt. Erst ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr ist die Grund­tabelle verpflichtend anzuwenden. Das heißt, der über­lebende Ehe­partner kann sowohl im Jahr des Todes als auch noch im darauf folgenden Jahr die gemein­same Veran­lagung nutzen.

Dieses Verfahren zur Verringerung der Steuer­belastung des übrig gebliebenen Partners wird auch als Witwen­splitting bezeichnet (siehe § 32a, Abs. 6 EStG).

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