Splittingtabelle 2013

Hier finden Sie verschiedene Splittingtabellen für 2013. Alle Tabellen enthalten die Einkommen­steuer, die nach dem Splitting-Verfahren für 2013 ermittelt wurde und in § 32a des EStG geregelt ist.

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Die Splitting­tabelle 2013 gilt für Ehe­gatten sowie ein­ge­tra­gene Lebens­partner, die zusammen zur Ein­kommen­steuer ver­an­lagt werden.

Darüber hinaus darf der Splitting­tarif auch für Verwit­wete noch bis zu dem Kalender­jahr, das dem Tod des Part­ners folgt, ange­wendet werden.

Getrennt Lebende sowie Geschie­dene können die Splitting­tabelle im Jahr der Trennung eben­falls noch anwenden.

Wählen Sie aus den unten stehenden Einkommen­steuer-Splitting­tabellen die für Sie passende PDF-Datei aus.

Alternativ erstellen Sie eine indi­vi­duelle Splitting­tabelle 2013 mit unserem Tool nach Ihren eigenen Kriterien (Einkommensspanne, Höhe der Kirchensteuer usw.).

In den oben aufgeführten Splittingtabellen wurde die Einkommen­steuer aus dem zu ver­steuernden Einkommen in 1-Euro-Schritten berechnet.

Zusätzlich finden Sie hier zwei weitere Steuer­tabellen nach dem Splitting­tarif in 100-Euro-Schritten bzw. 1000-Euro-Schritten, die eher dazu dienen einen groben Über­blick über die in 2013 zu zahlende Einkommen­steuer zu geben.

In den Splittingtabellen wird dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Partner, die gemeinsam zu zahlende Einkommensteuer zugeordnet. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt dabei wie folgt nach dem Splittingverfahren:

Die zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten/Lebenspartner werden addiert und durch zwei geteilt. Auf das Ergebnis wird die § 32a EStG beschriebene tarif­liche Einkommen­steuer berechnet und anschließend verdoppelt.

Dies führt aufgrund der Steuer­progression in den meisten Fällen dazu, dass man als Paar weniger oder sogar deut­lich weniger Einkommen­steuer zahlt, als man bei Einzel­ver­an­lagung gezahlt hätte.

Hinweis: Im Mai 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Aus­schluss einge­tragener Lebens­partner­schaften vom Ehe­gatten­splitting verfassungs­widrig ist. Einge­tragene Lebens­partner können daher inzwischen auch (sogar rück­wirkend) von den steuer­lichen Vor­teilen des Ehegatten­splittings profitieren.

Tipp: Je höher der Unterschied im Einkommen der beiden Partner ist, desto größer ist der finan­zielle Vor­teil einer gemein­samen Steuer­erklärung. Hat ein Partner sogar gar kein Einkommen, dann ist die Zusammen­ver­an­lagung nach der Splitting­tabelle beson­ders vorteilhaft.

Für Ledige und für Ehegatten/Lebenspartner, die sich für Einzel­veran­lagung entscheiden, gilt der Grund­tarif. Entspre­chende Steuer­tabellen für das Jahr 2013 sind hier zu finden: Grundtabelle 2013.

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