Splittingtabelle 2014

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Splittingtabellen für 2014 in mehreren Varianten zur Verfügung.

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Alle Tabellen ent­halten die Einkommen­steuer, die auf das gemein­same zu ver­steuernde Ein­kommen zweier zusammen ver­an­lagter Per­sonen ent­fällt.

Die Splitting­tabelle 2014 gilt für Ehe­gatten sowie einge­tra­gene Lebens­partner (seit Beschluss 05.2013), die die Zusammen­ver­an­lagung zur Einkommen­steuer wählen.

Getrennt lebende sowie geschiedene Steuer­pflich­tige haben im Jahr der Trennung ebenso noch die Mög­lich­keit den Splitting­tarif anzu­wenden.

Zudem können auch Verwit­wete noch bis zu dem Kalender­jahr, das dem Todes­jahr ihres Partners folgt, die Splitting­tabelle anwenden.

Die Berechnung der Einkommen­steuer erfolgt nach dem Splitting­verfahren für 2014 auf Grund­lage der Para­graphen § 26b und § 32a des Einkommen­steuer­gesetzes.

In den oben aufgeführten Splittingtabellen wurde die Einkommen­steuer aus dem zu ver­steuernden Einkommen in 1-Euro-Schritten berechnet.

Zusätzlich finden Sie hier zwei weitere Einkommensteuer-Splittingtabellen in 100-Euro- bzw. 1000-Euro-Schritten, die einen groben Überblick über die Einkommen­steuer in 2014 geben.

Ist für Sie keine passende Splittingtabelle 2014 unter den hier aufgeführten dabei, dann nutzen Sie gerne unser Einkommensteuertabellen-Tool und erstellen eine Tabelle nach Ihren persön­lichen Kriterien. Das heißt, Sie wählen selbst die Spanne des zu versteuernden Einkommens, die Schritt­weite und machen Angaben zum Ausweis von Kirchen­steuer und Solidaritätszuschlag.

Die Berechnung der Einkommensteuer in den Splittingtabellen erfolgt nach dem Splittingverfahren:

Dabei wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten bzw. einge­tra­gener Lebens­partner addiert und durch zwei geteilt. Zu diesem Wert wird die in § 32a EStG beschrie­bene tarif­liche Einkommen­steuer berechnet und anschließend verdoppelt.

Dies führt in den meisten Fällen (Stichwort Steuer­pro­gression) dazu, dass man bei der Zusammen­ver­an­lagung nach der Splitting­tabelle weniger oder sogar deut­lich weniger Einkommen­steuer zahlen muss als bei Einzel­ver­an­lagung.

Hinweis: Je größer der Unterschied im Gehalt der beiden Partner ist, desto höher ist der finan­zielle Vor­teil einer gemein­samen Veran­lagung in der Steuer­erklärung. Hat ein Partner gar kein Einkommen und der andere Partner ein sehr hohes, dann ist die steuer­liche Zusammen­ver­an­lagung in Bezug auf die zu zahlende Einkommen­steuer beson­ders vorteil­haft.

Für Alleinstehende sowie für Ehegatten und Lebens­partner, die Einzel­veran­lagung bevor­zugen, gilt die Grund­tabelle. Entspre­chende Tabellen für das Jahr 2014, eben­falls im PDF-Format, finden Sie unter diesem Link: Grundtabellen 2014.

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