Splittingtabelle 2015

Sie suchen eine Splittingtabelle für 2015? Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Splitting­tabellen in unter­schied­lichen Varianten zur Verfügung.

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Alle Tabellen ent­halten die Einkommen­steuer, die auf das gemein­same zu ver­steuernde Ein­kommen zusammen ver­an­lagter Per­sonen ent­fällt.

Jede Splitting­tabelle 2015 gilt entsprechend für Ehe­gatten sowie einge­tra­gene Lebens­partner (seit Beschluss 05.2013), die sich für die in der Regel günsti­gere Zusammen­ver­an­lagung zur Einkommen­steuer entscheiden.

Zudem enthalten die meisten Splitting­tabellen auch den Soli­daritäts­zuschlag sowie die Kirchen­steuer.

In den nach­folgend aufge­führten Steuer­tabellen wurde die Einkommen­steuer für 2015 auf Grund­lage der Para­graphen § 26b und § 32a des EStG ermittelt.

Die oben genannten Splitting­tabellen ent­halten die Ein­kommen­steuer, die aus dem zu ver­steuernden Einkommen in 1-Euro-Schritten nach dem Splitting­ver­fahren berechnet wurde.

Zusätzlich finden Sie hier weitere Einkommensteuer-Splittingtabellen in 100-Euro- bzw. 1000-Euro-Schritten, die einen gröberen Über­blick über die Höhe Einkommen­steuer im Jahr 2015, den zuge­hö­rigen Solida­ritäts­zuschlag sowie die Kirchen­steuer geben.

Ist für Sie keine passende Splitting­tabelle 2015 unter den hier aufge­führten dabei, dann nutzen Sie gerne unser Tool zur Erstellung von Grund- und Splittingtabellen und erzeugen eine Tabelle nach Ihrem individuellen Bedarf.

Splitting­tarif: Berechnung der Einkommen­steuer in den Splitting­tabellen

Beim Splittingtarif wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner zusammen­gerechnet und im Anschluss durch zwei geteilt. Passend zu dem so berech­neten mitt­leren Einkommen wird die unter § 32a EStG beschrie­bene tarif­liche Einkommen­steuer ermittelt und wieder mit zwei multi­pliziert.

Dies führt in den meisten Fällen auf­grund der Steuer­pro­gression dazu, dass bei Zusammen­ver­an­lagung entsprechend der Splitting­tabelle weniger Einkommen­steuer fällig wird als bei einer Einzel­ver­an­lagung beider Partner.

Vom Splittingtarif können neben Ehegatten und eingetragenen Lebens­partnern auch Geschiedene sowie getrennt lebende Steuer­pflich­tige im Jahr der Trennung profitieren.

Darüber hinaus haben Verwit­wete noch bis zu dem Kalender­jahr, das dem Todes­jahr ihres Partners folgt, die Möglichkeit den Splitting­tarif bei der Einkommen­steuer­berech­nung anzuwenden.

Hinweis: Je größer der Unter­schied im Gehalt der beiden Partner ist, desto höher ist der steuer­liche Vor­teil einer gemein­samen Veranlagung. Hat ein Partner gar kein Einkommen und der andere Partner ein sehr hohes, dann ist die steuer­liche Zusammen­ver­an­lagung nach dem Splitting­tarif in Bezug auf die zu zahlende Einkommen­steuer beson­ders vorteil­haft.

Für Alleinstehende sowie für Ehe­gatten und Lebens­partner, die eine Einzel­veran­lagung bevor­zugen, gilt der Grundtarif. Unsere Grund­tabellen für das Jahr 2015 finden Sie hier: Grundtabellen 2015.

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