Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Splittingtabellen für 2016 in mehreren Varianten zur Verfügung.
Alle Tabellen enthalten die Einkommensteuer, die auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zweier zusammen veranlagter Personen entfällt.
Die Splittingtabelle 2016 gilt für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, die sich für das Jahr 2016 zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer entscheiden.
Die meisten der unten stehenden Tabellen enthalten neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Falls Sie nur die Einkommensteuer zu einem bestimmten Einkommen erfahren möchten und keine ganze Tabelle benötigen, dann können Sie auch gut unseren Einkommensteuerrechner verwenden.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach dem Splittingverfahren für 2016 auf Grundlage der Paragraphen § 26b und § 32a des Einkommensteuergesetzes.
In den obigen Splittingtabellen wurde die Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen in 1-Euro-Schritten berechnet.
Zusätzlich finden Sie hier zwei weitere Einkommensteuer-Splittingtabellen in 100-Euro- bzw. 1000-Euro-Schritten, die einen groben Überblick über die in 2016 zu zahlende Einkommensteuer geben.
Ist für Sie keine passende Splittingtabelle 2016 unter den hier aufgeführten dabei, dann nutzen Sie gerne unser Einkommensteuertabellen-Tool und erstellen eine Tabelle nach Ihren eigenen Kriterien in Bezug auf die Spanne des zu versteuernden Einkommens, die Schrittweite, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Die Berechnung der Einkommensteuer in den Splittingtabellen erfolgt nach dem Splittingverfahren:
Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner addiert und durch zwei geteilt. Zu diesem Wert wird die in § 32a EStG beschriebene tarifliche Einkommensteuer berechnet und anschließend verdoppelt.
Dies führt in den meisten Fällen (Stichwort Steuerprogression) dazu, dass man bei Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle weniger Einkommensteuer zahlen muss als bei Einzelveranlagung.
Für welchen Personenkreis gilt die Splittingtabelle?
Die Splittingtabelle gilt grundsätzlich für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG wählen.
Wer getrennt lebt oder geschiedenen ist, hat im Jahr der Trennung noch die Möglichkeit den Splittingtarif anzuwenden.
Zudem können sich auch Verwitwete noch bis zu dem Kalenderjahr, das dem Todesjahr ihres Partners folgt, nach der häufig günstigeren Splittingtabelle veranlagen lassen.
Je größer der Unterschied im Gehalt der beiden Partner ist, desto höher ist der finanzielle Vorteil einer gemeinsamen Veranlagung in der Steuererklärung. Wenn ein Partner gar kein Einkommen hat und der andere ein sehr hohes Gehalt, dann ist die Zusammenveranlagung in Bezug auf die zu zahlende Einkommensteuer besonders vorteilhaft.
Für Alleinstehende sowie für Ehegatten und Lebenspartner, die Einzelveranlagung bevorzugen, gilt die Grundtabelle. Entsprechende Tabellen für das Jahr 2016, ebenfalls im PDF-Format, finden Sie hier: Grundtabellen 2016.
Änderungen des Einkommensteuertarifs in 2016
Zum 01.01.2016 wurde der Grundfreibetrag von 8472 € auf 8652 € erhöht, was genauso wie die Erhöhung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 zu einer geringen steuerlichen Entlastung führt.
Darüber hinaus wurde das Einkommen, ab dem der Spitzensteuersatz von 42 % gezahlt wird, von 52.882 € auf 53.666 € angehoben. Ebenso wird der Höchststeuersatz von 45 % (die Reichensteuer) in 2016 erst ab einem Einkommen von 254.447 € fällig (in 2015 lag dieses Einkommen bei 250.731 €).
Bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer in den obigen Splittingtabellen wurden alle Änderungen in der Formel zur Ermittlung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2016 berücksichtigt.